Seit dem 1. Januar 2010 werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich stärker berücksichtigt. Versicherte in der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung können ihre Beiträge jetzt in voller Höhe als Sonderausgaben absetzen.
Berücksichtigt werden die Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung (inklusive eines etwaigen Zusatzbeitrags), die der Versicherungsnehmer für sich und für jede unterhaltsberechtigte Person leistet. Das gilt nicht, wenn für eine dieser Personen eine beitragsfreie Mitversicherung besteht. Nicht zur Basiskrankenversicherung gehören der Beitragsanteil zur Finanzierung des Krankengeldes (pauschal 4 %) sowie Leistungen, die über die Pflichtleistungen hinausgehen, wie Chefarztbehandlung im Krankenhaus oder Einbettzimmer.
Mehr Geld zurück vom Staat
Beitragserstattungen, etwa aus Bonusprogrammen für gesundheitsbewusstes Verhalten oder aus Selbstbehalten, sowie generelle Prämienzahlungen müssen in der Steuererklärung angegeben werden: Sie mindern die abzugsfähigen Sonderausgaben. Auch die Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen sind seit dem 1. Januar 2010 zum Sonderausgabenabzug zugelassen. Nicht abziehbar sind hingegen die Beiträge zu freiwilligen Pflegeversicherungen.
Werden die Beiträge vom Arbeitgeber gezahlt, werden diese mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung durch den Arbeitgeber an die Finanzverwaltung übermittelt.
Für Mitglieder, die ihre Beiträge direkt an die Krankenkasse zahlen (wie Selbständige und Studenten), übermittelt die gesetzliche Krankenkasse die Daten für das vorangegangene Steuerjahr an die Finanzverwaltung.
Einwilligung erforderlich
Die Beiträge werden nur dann als Sonderausgaben abgezogen, wenn eine Einwilligung gegenüber der Krankenkasse zu einer elektronischen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung vorliegt.
Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn die gesetzliche Krankenversicherung bereits vor dem 1. Januar 2011 bestand. Wer erst seit dem 1. Januar 2011 gesetzlich krankenversichert ist, muss — soweit er am erweiterten Sonderausgabenabzug interessiert ist — der Krankenkasse die schriftliche Zustimmung für die Daten Übermittlung erteilen und sie über seine Steueridentifikationsnummer informieren. Beides kann auch bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages erfolgen.
Mehr unter: www.bundesfinanzministerium.de ->Bürgerinnen und Bürger ->Bürgerfragen ->Fragen und Antworten zum Bürgerentlastungsgesetz
(c) spectrumK Holding GmbH, Berlin; Autoren: Dr. Anne-Mone Winter und Alexander Kohnen (www.spectrumk.de)
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